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Stand:geändert am 25.06.2024 | Thema Ad-hoc-Publizität Ad-hoc-Publizität

Die MAR verpflichtet alle Emittenten von Finanzinstrumenten, Insiderinformationen an den Markt weiterzugeben, damit die anderen Marktteilnehmer nicht gegenüber Unternehmensinsidern benachteiligt werden. Die Ad-hoc-Publizitätspflicht trifft dabei alle Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder einem multilateralen Handelssystem (MTF) in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben. Damit unterliegen auch reine MTF-Emittenten den Vorschriften der Ad-hoc-Publizität, wenn die Einbeziehung in den Handel mit Zustimmung des Emittenten erfolgt ist, entweder, weil er dies selbst oder durch einen Dritten beantragt oder der Einbeziehung zugestimmt hat. Seit dem 03.01.2018 trifft die Veröffentlichungspflicht auch Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung auf einem organisierten Handelssystem (OTF) erhalten haben, sowie Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate. Meldet ein Unternehmen ad-hoc-publizitätspflichtige Insiderinformationen gar nicht, zu spät, falsch oder nur unvollständig, so wird die Aufsicht aktiv.

Nur wenn börsennotierte Unternehmen alle Marktbeteiligten schnell und umfassend über Insiderinformationen aufklären, können Anleger fundierte Entscheidungen treffen und sind gegenüber Insidern nicht benachteiligt. Inlandsemittenten sind daher verpflichtet, unverzüglich zu diesem Zweck – also ad hoc – die Öffentlichkeit über unbekannte Umstände aus ihrem Unternehmen ins Bild zu setzen, wenn diese so beschaffen sind, dass sie auf den Preis des Finanzinstruments einwirken und wenn sie den Emittenten unmittelbar betreffen (Art. 17 Abs. 1 MAR).

Zur Veröffentlichung von Insiderinformationen ist der Emittent laut Gesetz verpflichtet, ein weitverbreitetes elektronisch betriebenes Informationssystem und ein Bündel von Medien zur europaweiten Verbreitung zu benutzen. Zudem müssen die Unternehmen diese Veröffentlichungen an das Unternehmensregister weiterleiten, welches sie dann speichert. Verfügt das Unternehmen über eine Internetseite, muss die Insiderinformation für mindestens 5 Jahre auch dort für die Öffentlichkeit eingestellt werden.

Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, deren Emissionen bestimmte Mindestschwellen überschreiten, sind seit dem 03.01.2018 verpflichtet, Insiderinformationen in Bezug auf ihnen gehörende Emissionszertifikate, die sie aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit benötigen, öffentlich, wirksam und rechtzeitig bekannt zu geben. Dazu gehört etwa die geplante oder ungeplante Nichtverfügbarkeit von Anlagen.

Die Aufsicht schreitet ein, sobald ein Unternehmen ad-hoc-publizitätspflichtige Insiderinformationen gar nicht, verspätet, falsch oder nur unvollständig veröffentlicht. Die BaFin prüft dabei auch, ob Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, die von der gesetzlichen Befreiungsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben, sich ordnungsgemäß von der Ad-hoc-Pflicht haben befreien lassen.

Ergänzt wird Art. 17 MAR auf europäischer Ebene durch verschiedene Level 2- und Level 3-Maßnahmen, national aber auch weiterhin durch das WpHG und die WpAV, die im Hinblick auf die Verordnung sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen angepasst wurden. Darüber hinaus hat die BaFin den Emittentenleitfaden überarbeitet, um den Emittenten weitere Orientierungshilfe zu geben.

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Veröffentlichungen zum Thema

Markt­miss­brauchs­ver­ord­nung (MAR)

BaFin wendet aktualisierte ESMA-Leitlinien uneingeschränkt an

Kon­sul­ta­ti­on 18/2020

Leitlinien zur Bestimmung allgemeiner Kriterien für Ad-hoc-Publizitätspflichten und Aufschubmöglichkeiten für Kredit- und Finanzinstitute betreffend bankaufsichtliches Handeln und Abwicklung als Annex zum Emittentenleitfaden, Modul C, Regelungen aufgrund der Marktmissbrauchsverordnung (MAR)

Zur An­wend­bar­keit der ES­MA-Leit­li­ni­en für den Auf­schub der Of­fen­le­gung von In­si­de­r­in­for­ma­tio­nen

Schreiben der BaFin zur Anwendung der „Leitlinien über die berechtigten Interessen des Emittenten für den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen und über Fälle, in denen der Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen“ von ESMA

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